@ Derringer:
Der Effekt ist der aber gleiche, da es sich bei beidem um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt - nur im Strafprozessrecht heißt es Festnahme und im Polizeirecht Ingewahrsamnahme... Und dass eine polizeirechtliche Ingewahrsamnahme zur Feststellung der Identität zulässig ist, ist wohl unstreitig.
Und wie ich das Kind richtig nenne, darüber muss ich mir glückerlicherweise nur in den Schriftsätzen, die ich tagtäglich fertigen muss, Gedanken machen. Ich denke, jeder User hier wird verstanden haben, dass ich damit lediglich darstellen wollte, dass einem halt zur Feststellung der Identität die Freiheit - zumindest vorläufig - entzogen werden kann. Und ob das dann hier im Forum als Festnahme oder Ingewahrsamnahme tituliert wird, ist m. E. völlig egal, so dass Deine Korrektur m. E. völlig überflüssig ist und ich mich nach der Intention frage:
Um mein Fachwissen in Zweifel zu ziehen, weil ich, Gott vergibs, den falschen Fachbegriff benutzt habe?!? Nee, nee, nee...
In diesem Sinne...